Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem / European Travel Information and Authorisation System (ETIAS)


schon mal kurz angerissen ...

Mit dem ETIAS will die EU vorab feststellen, ob visumfrei einreisende Drittstaatsangehörige "ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko" darstellen. Die Verordnung basiert auf der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom 6. April 2016.

VERORDNUNG (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) ...

Zeitplan

Ab Februar 2022 sollen erste Tests beginnen und Beförderungsunternehmen (Flug, Schiff, Zug, Bus) mögen sich schon mal registrieren.

Abgefragte Daten

Der Antragsteller gibt im Antragsformular folgende personenbezogene Daten an laut Art 17 Abs. 2 der EU-Verordnung:

  • Nachname (Familienname), Vorname(n), Nachname bei der Geburt; Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;
  • sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;
  • weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
  • Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
  • Datum der Ausstellung und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
  • Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
  • E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummern;
  • Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
  • derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe); gilt für den Antrag die manuelle Bearbeitung nach dem Verfahren des Artikels 26, so kann der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 beim Antragsteller zusätzliche Angaben zu seiner genauen Stellenbezeichnung und zum Arbeitgeber oder — bei studierenden Antragstellern — den Namen der Bildungseinrichtung anfordern;
  • Mitgliedstaat und — fakultativ — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
  • bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n), Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers;
  • falls der Antragsteller den Status eines Familienangehörigen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geltend macht:
    • seinen Status eines Familienangehörigen;
    • Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, derzeitige Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Telefonnummer des Familienangehörigen, zu dem der Antragsteller familiäre Bindungen hat;
    • seine familiären Bindungen zu dem Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;
  • bei Anträgen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller ausgefüllt wurden: Nachname, Vorname(n), Name des Unternehmens, gegebenenfalls der Organisation, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer — falls von dieser Person verfügbar —, Beziehung zum Antragsteller und unterzeichnete Vertretungserklärung.

Darüber hinaus muss folgendes beantwortet werden laut Abs.4

  • ob er in den letzten zehn Jahren wegen einer der im Anhang aufgeführten Straftaten — bzw. im Fall terroristischer Straftaten in den letzten 20 Jahren — verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;
  • ob er sich in den vergangenen zehn Jahren in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet aufgehalten hat und welches die Gründe für den jeweiligen Aufenthalt waren;
  • ob eine Entscheidung gegen ihn ergangen ist, aufgrund der er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittstaaten verlassen musste, oder ob in den vergangenen zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

Wird etwas aus Abs.4 bejaht muss laut Abs 6. folgendes beantwortet werden:

  • so muss er eine Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen im Antragsformular anhand einer vorgegebenen Liste von Antworten beantworten. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, in denen der Inhalt und das Format dieser zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten auf diese Fragen genau festgelegt werden.

Absatz 7 fordert: "Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten sind vom Antragsteller in Buchstaben des lateinischen Alphabets einzugeben."

Der Antrag muss online ausgefüllt werden. Laut Abs. 8 wird dann vom ETIAS-Informationssystem die IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingereicht wurde, erfasst.

Liste der Straftaten gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a

Im Anhang werden folgende Straftaten angeführt, die bei einer Bejahung laut Abs.4 zu einer tiefergehenden Befragung führen:

  1. Terroristische Straftaten,
  2. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  3. Menschenhandel,
  4. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  5. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  6. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. Korruption,
  8. Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union,
  9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung,
  10. Computerstraftaten/Cyberkriminalität,
  11. Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  12. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  13. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  14. Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
  15. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  16. Organisierter oder bewaffneter Raub,
  17. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
  18. Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie,
  19. Fälschung amtlicher Dokumente und Handel damit,
  20. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  21. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  22. Vergewaltigung,
  23. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  24. Flugzeug- und Schiffsentführung,
  25. Sabotage,
  26. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  27. Wirtschaftsspionage,
  28. Brandstiftung,
  29. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Dauer der Speicherung

Laut Art. 52 wird "Jeder Antragsdatensatz ... im ETIAS-Zentralsystem für folgenden Zeitraum gespeichert:" * die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung; * fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41. Werden die einer solchen Entscheidung zugrunde liegenden Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem der EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den ETIAS-Überprüfungsregeln erfasst sind, vor Ende dieser 5-Jahres-Frist gelöscht, so wird der Antragsdatensatz binnen sieben Tagen ab dem Tag der Löschung der Daten dieses Dossiers, dieses Datensatzes oder dieser Ausschreibung gelöscht. Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der in der vorliegenden Ziffer genannten Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind. Wenn sie nicht weiterhin erfüllt sind, löscht es die Antragsdatensätze im Wege eines automatisierten Verfahrens."

Berichte

  • 2021-09-28: https://netzpolitik.org/2021/neue-verpflichtung-reiseanbieter-muessen-neue-eu-datenbank-abfragen/